Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 267

§ 267 – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung der Rentensumme werden verschiedene Rentenbeträge zusammengezählt.
  • Die Rente aus der Unfallversicherung wird ebenfalls berücksichtigt.
  • Die Kinderzulage aus der Unfallversicherung wird jedoch nicht in die Berechnung einbezogen.
  • Nur die Rentenbeträge selbst fließen in die Summe ein.
  • Die Regelung betrifft die Ermittlung der Gesamtleistung aus Renten.