Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 267
§ 267 – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
Kurz erklärt
- Bei der Berechnung der Rentensumme werden verschiedene Rentenbeträge zusammengezählt.
- Die Rente aus der Unfallversicherung wird ebenfalls berücksichtigt.
- Die Kinderzulage aus der Unfallversicherung wird jedoch nicht in die Berechnung einbezogen.
- Nur die Rentenbeträge selbst fließen in die Summe ein.
- Die Regelung betrifft die Ermittlung der Gesamtleistung aus Renten.